Beschreibung
LE 620R16 – Überschuldung – Anzeige beim Richter
Konkursrichter darf Überschuldungsanzeige nur vom Verwaltungsrat oder Revisionsstelle entgegennehmen / Gläubiger können keine Überschuldungsanzeige einreichen / Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung / Zahlungseinstellung (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) und Überschuldung (Art. 192 SchKG) sind nicht das gleiche / Bundesgerichtsentscheid (5A_790_2017 vom 3. September 2018)
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